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   RG, 13.07.1933 - VIII 128/33   

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https://dejure.org/1933,447
RG, 13.07.1933 - VIII 128/33 (https://dejure.org/1933,447)
RG, Entscheidung vom 13.07.1933 - VIII 128/33 (https://dejure.org/1933,447)
RG, Entscheidung vom 13. Juli 1933 - VIII 128/33 (https://dejure.org/1933,447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gilt das außerordentliche Kündigungsrecht auch dann, wenn die Parteien einen auf länger als ein Jahr vereinbarten, über den 31. März 1932 hinaus laufenden Mietvertrag vor dem 15. Juli 1931 nur mündlich geschlossen, die -- von vornherein zum Zwecke des Beweises ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 141, 370
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 27.11.1963 - VIII ZR 116/62
    Das war aber ein Nebenpunkt, dessen Regelung die Parteien, wie es bei Mietverträgen nicht selten geschieht, noch zurückstellen konnten, ohne daß damit der endgültige Abschluß des Vertrages in Frage gestellt war (RGZ 141, 370, 372, 373).

    Eine solche Abmachung ist rechtlich möglich und auch dann formlos gültig, wenn es sich um einen mehrjährigen Vertrag handelt (RGZ 97, 219, 223; 104, 131; 141, 370, 373; RGJW 1938, 1247; BGH Urt. vom 15. April 1955 - V ZR 118/53 - LM BGB § 242 C a Nr. 1 Bl 2R; Urt. des erkennenden Senats vom 28. Januar 1958 - VIII ZR 39/57).

  • BGH, 15.04.1955 - V ZR 118/53

    Rechtsmittel

    Haben dagegen die Vertragsteile eine solche Vereinbarung mit verpflichtender Wirkung getroffen und liegt nicht etwa der Fall des § 125 Satz 2 bzw des 154 Abs. 2 BGB vor in dem Sinne, dass eine Bindung überhaupt erst durch die Beurkundung eintreten soll, dann hat das Reichsgericht jeden Teil für berechtigt erklärt, auf den Abschluss des schriftlichen Vertrags zu klagen oder, was hier von wesentlicher Bedeutung ist, dem Mieter gestattet, der Räumungsklage des Vermieters auf Grund der gesetzlichen Kündigungsbestimmung mit der Einrede der Arglist auf Grund der besonderen Vereinbarung entgegenzutreten (RGZ 97, 219 [223]; 104, 131; RG JW 1938, 1247 und LZ 1931, 913; vgl. auch RGZ 141, 370 [373]).

    Ergänzend ist hier noch besonders auf RGZ 141, 370 [373] zu verweisen, wo im Hinblick auf den Schutzzweck des § 566 BGB ausgeführt ist, dass die hier zugelassene Bindung der Vertragsteile nur zwischen ihnen und nicht gegenüber Dritten, etwa einem Erwerber des Mietgrundstücks, wirkt, solange die Verpflichtung nicht durch Abschluss des schriftlichen Vertrages erfüllt ist.

  • BGH, 31.10.1956 - V ZR 157/55

    Rechtsmittel

    Es kommt hinzu, daß hier das Berufungsgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist - anders als in dem Fall RGZ 141, 370 [373] -, gerade nicht festgestellt hat, daß sich die Parteien über eine feste Vertragszeit geeinigt haben.
  • BGH, 05.11.1954 - V ZR 78/53

    Rechtsmittel

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß trotz der Vorschrift des § 566 BGB der Vorvertrag zu einem Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden soll, nicht der Schriftform bedürfe, steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 86, 30; 141, 370; BGH Urteil vom 7. Oktober 1953, VI ZR 20/53, NJW 1954, 71 = JR 1954, 101).
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